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   OLG Hamm, 15.03.2023 - 25 U 25/23   

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OLG Hamm, 15.03.2023 - 25 U 25/23 (https://dejure.org/2023,45668)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15.03.2023 - 25 U 25/23 (https://dejure.org/2023,45668)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15. März 2023 - 25 U 25/23 (https://dejure.org/2023,45668)
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  • BGH, 25.11.2021 - VII ZR 238/20

    "Dieselverfahren": AUDI AG, Haftung für EA 189

    Auszug aus OLG Hamm, 15.03.2023 - 25 U 25/23
    Weiterhin lässt sich auch aus einem Konzernverbund keine wie auch immer geartete Wissenszurechnung zwischen den Beklagten ableiten, da dies dem persönlichen Charakter der Ersatzpflicht nach § 826 BGB widerspräche (vgl. BGH Urteil vom 25. November 2021 - VII ZR 238/20 - juris).

    Soweit der Kläger erstinstanzlich auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nach einem Urteil des OLG München hinsichtlich einer Wissenszurechnung zwischen der Volkswagen AG und der Audi AG vorgetragen hat (BGH im Urteil vom 25.11.2021 - VII ZR 238/20), verfängt dies ebenfalls nicht.

    Denn die Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfolgte "in Ermangelung eines zulässigen und begründeten Revisionsangriffs gemäß § 559 Abs. 2 ZPO" (vgl. BGH im Urteil vom 25.11.2021 - VII ZR 238/20) im Hinblick darauf, dass das Oberlandesgericht München anhand der Umstände des dortigen Rechtsstreits zu einer entsprechenden Überzeugungsbildung gelangt ist (vgl. OLG München, Urteil vom 30.11.2020 - 21 U 3457/19 -, juris).

  • BGH, 28.01.2020 - VIII ZR 57/19

    Missachtung substantiierten Vorbringens zum Sachmangel betreffend

    Auszug aus OLG Hamm, 15.03.2023 - 25 U 25/23
    Nach Maßgabe der vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung VIII ZR 57/19 aufgestellten Grundsätze habe er hinreichenden Vortrag erbracht.

    Dies gilt aber nur dann, wenn und soweit sie sich nur auf vermutete Tatsachen stützen kann, weil sie mangels Sachkunde und Einblick in die Produktion des von der Gegenseite hergestellten und verwendeten Fahrzeugmotors einschließlich des Systems der Abgasrückführung oder -verminderung keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen haben kann (st. Rspr., vgl. BGH NJW 2020, 1740 juris-Rn 8 m.w.N.).

    Zudem muss ein Kläger auch in diesem Fall, in dem er regelmäßig keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen haben kann und letztlich auf Vermutungen angewiesen ist, diese nach Lage der Verhältnisse zumindest für wahrscheinlich oder möglich halten und das auf ausreichend greifbare Gesichtspunkte stützen können (vgl. BGH, Beschluss vom 25.11.2021, III ZR 202/20 juris-Rn 12; BGH, Beschluss vom 28.01.2020, VIII ZR 57/19 Rn 8).

  • BGH, 25.11.2021 - III ZR 202/20

    Anspruch auf Schadensersatz wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen

    Auszug aus OLG Hamm, 15.03.2023 - 25 U 25/23
    Zudem muss ein Kläger auch in diesem Fall, in dem er regelmäßig keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen haben kann und letztlich auf Vermutungen angewiesen ist, diese nach Lage der Verhältnisse zumindest für wahrscheinlich oder möglich halten und das auf ausreichend greifbare Gesichtspunkte stützen können (vgl. BGH, Beschluss vom 25.11.2021, III ZR 202/20 juris-Rn 12; BGH, Beschluss vom 28.01.2020, VIII ZR 57/19 Rn 8).

    Bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit setzt voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (BGH, Beschluss vom 25.11.2021, III ZR 202/20 juris-Rn 14 m.w.N.).

    Hier genügt es nicht, lediglich zu behaupten, die Beklagte habe die entsprechende Software bewusst in die Motorsteuerung eingebaut, um die Typgenehmigung zu Unrecht zu erhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 25.11.2021, III ZR 202/20 juris-Rn 15).

  • BGH, 10.02.2022 - III ZR 87/21

    Keine Haftung der Bundesrepublik Deutschland im sog. Diesel-Skandal für eine

    Auszug aus OLG Hamm, 15.03.2023 - 25 U 25/23
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in den Fällen des sog. "Dieselskandals", mithin gerade auch in der hier zur Entscheidung des Senats stehenden Konstellation, das ggf. verletzte Schutzgut im wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrecht und damit dem Schutz des Käufers vor dem Abschluss eines ungewollten Vertrags zu sehen (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 10.02.2022 - III ZR 87/21).

    Zudem hat sich auch der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 10.02.2022 - III ZR 87/21 - bereits mit dieser Frage auseinander gesetzt und einen Drittschutz in der vorliegenden Konstellation verneint, da sich die Argumente des Generalanwalts im vorgenannten Verfahren vor dem EuGH mit dem bereits länger bekannten Standpunkt der EU-Kommission anlässlich eines Vorabentscheidungsersuchens des Landgerichts Gera decken (vgl. die inzwischen aus dem Register des Gerichtshofs der Europäischen Union gestrichene Rechtssache C-663/19 vom 19. Dezember 2019 Rn. 75 ff; BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, BGHZ 225, 318 Rn. 75).

  • BGH, 17.12.1969 - VIII ZR 10/68

    Sonderkonto Pfandgläubiger - Prätendentenstreit bei Hinterlegung außerhalb der

    Auszug aus OLG Hamm, 15.03.2023 - 25 U 25/23
    Zudem ist auch ein Irrtum des Schuldners geeignet, den Vorwurf der Fahrlässigkeit auszuschließen, falls er unvermeidbar war, auch wenn an die Unvermeidbarkeit strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGH, Urt. v. 27.09.1989 - IVa ZR 156/88 -, juris, Rn. 8; BGH, Urt. v. 17.12.1969 - VIII ZR 10/68 -, juris, Rn. 9).

    In diesem Fall sind auch die sonst zu fordernden (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.1969 - VIII ZR 10/68 -, juris, Rn. 10) Erkundigungen des Schuldners über Bestand und Umfang seiner Verpflichtung entbehrlich (vgl. BGH, Urt. v. 27.06.2017 - VIZR 424/16 -, juris, Rn. 17; OLG Hamm, Urteil vom 24. Juni 2022 - 30 U 90/21 -, Rn. 92 - 97, juris).

  • LG Arnsberg, 13.09.2022 - 4 O 60/22
    Auszug aus OLG Hamm, 15.03.2023 - 25 U 25/23
    Die Berufung des Klägers gegen das am 13.09.2022 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg (4 O 60/22) wird zurückgewiesen.

    Der Kläger kündigt an zu beantragen, das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 13.09.2022 - I-4 O 60/22 - abzuändern und.

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

    Auszug aus OLG Hamm, 15.03.2023 - 25 U 25/23
    Zudem hat sich auch der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 10.02.2022 - III ZR 87/21 - bereits mit dieser Frage auseinander gesetzt und einen Drittschutz in der vorliegenden Konstellation verneint, da sich die Argumente des Generalanwalts im vorgenannten Verfahren vor dem EuGH mit dem bereits länger bekannten Standpunkt der EU-Kommission anlässlich eines Vorabentscheidungsersuchens des Landgerichts Gera decken (vgl. die inzwischen aus dem Register des Gerichtshofs der Europäischen Union gestrichene Rechtssache C-663/19 vom 19. Dezember 2019 Rn. 75 ff; BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, BGHZ 225, 318 Rn. 75).
  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 5/20

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG bei

    Auszug aus OLG Hamm, 15.03.2023 - 25 U 25/23
    Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB scheitert an der fehlenden sog. Stoffgleichheit zwischen erstrebtem Vermögensvorteil und eingetretenem Vermögensnachteil beim Geschädigten, da die Beklagte durch den Kaufvertragsabschluss mit dem Verkäufer keinen unmittelbaren Vorteil ziehen konnte und die Bereicherung des Verkäufers nicht notwendiges und beabsichtigtes Zwischenziel für die mit der verbilligten Produktion von Fahrzeugen verfolgten Gewinnerhöhungen war (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 5/20, juris Rn. 24 ff.).
  • BGH, 27.06.2017 - VI ZR 424/16

    Haftung bei strafbarem Verstoß gegen das Kreditwesengesetz: Haftungsausschluss

    Auszug aus OLG Hamm, 15.03.2023 - 25 U 25/23
    Ein Rechtsirrtum ist ganz ausnahmsweise unvermeidbar, wenn der Schuldner von einer bestimmten Annahme ausgegangen ist und die zuständige Aufsichtsbehörde im Falle einer Erkundigung die Rechtsfrage zugunsten des Schuldners beantwortet hätte (vgl. BGH, Urt. v. 27.06.2017 - VI ZR 424/16 -, juris, Rn. 17).
  • EuGH, 24.08.2020 - C-663/19

    Volkswagen - Streichung

    Auszug aus OLG Hamm, 15.03.2023 - 25 U 25/23
    Zudem hat sich auch der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 10.02.2022 - III ZR 87/21 - bereits mit dieser Frage auseinander gesetzt und einen Drittschutz in der vorliegenden Konstellation verneint, da sich die Argumente des Generalanwalts im vorgenannten Verfahren vor dem EuGH mit dem bereits länger bekannten Standpunkt der EU-Kommission anlässlich eines Vorabentscheidungsersuchens des Landgerichts Gera decken (vgl. die inzwischen aus dem Register des Gerichtshofs der Europäischen Union gestrichene Rechtssache C-663/19 vom 19. Dezember 2019 Rn. 75 ff; BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, BGHZ 225, 318 Rn. 75).
  • BGH, 19.11.1991 - VI ZR 171/91

    Beweislastumkehr bei Produzentenhaftung; Darlegungs- und Beweislast für

  • OLG München, 30.11.2020 - 21 U 3457/19

    Erklärungsumfang des Antrages auf EG-Typengenehmigung

  • BGH, 27.09.1989 - IVa ZR 156/88

    Entschädigungsleistung - Prozeßrisiko - Repräsentantenhaftung

  • OLG Hamm, 24.06.2022 - 30 U 90/21

    Fahrlässigkeit; fehlender Rückruf; Schutzzweck; unvermeidbarer Rechtsirrtum;

  • BGH, 01.09.2021 - VII ZR 59/21

    Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision

  • BGH, 17.01.1984 - VI ZR 35/83
  • BGH, 19.01.2021 - VI ZR 433/19

    Erste BGH-Entscheidung zum Daimler-Thermofenster: Zurückverweisung wegen

  • BGH, 08.12.2021 - VIII ZR 190/19

    Zum sog. Dieselskandal: Ersatzlieferung eines erheblich höherwertigen

  • BGH, 14.12.2021 - VIII ZR 386/20

    Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren im Streit um kaufvertragliche Gewährleistung

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